16.05.2013 News
Immer wieder werden Augenoptikbetriebe wegen der Verwendung fremder Bilder und fehlender Bildrechte in ihrem Internetauftritt von den jeweiligen Rechteinhabern abgemahnt bzw. in Anspruch genommen.  Da die rechtliche Seite im Zusammenhang mit Nutzungs - Urheberrechten oftmals nicht einfach zu überblicken ist, nachfolgend eine Zusammenstellung.Rechtlicher Schutz von Bildern Fest steht zunächst einmal, dass Bilder und Fotos immer!! urheberrechtlich geschützt sind. Anders als etwa bei Texten, bei denen es auf die so genannte Schöpfungshöhe ankommt, besteht bei Bildern in jedem Fall rechtlicher Schutz. Selbst die unspektakulärsten Bilder (etwa von einer Kaffeetasse, die mehreren Augenoptikern zum Verhängnis wurde) können damit den Betrieben von Internetseiten teuer zu stehen kommen, wenn man diese einfach in die eigene Homepage hinein kopiert. Auch wenn im Netz zig Millionen Bilder praktisch gesehen einfach zu kopieren oder abzuspeichern sind, steht immer noch ein Urheber oder eine Bildagentur wie Getty Images dahinter, die die Rechte der Fotografen wahrnimmt. Ein weiteres Beispiel stellen die zahlreichen Abmahnungen gegen das Verwenden von Stadtplanausschnitten dar, was ebenfalls viele Augenoptikbetriebe zu spüren bekommen haben. So haben etwa Unternehmen wie Getty Images, wohl die größte Bildagentur mit einem Archiv von über 70 Millionen Bildern und Illustrationen, sowie diverse deutsche Verlage, die Stadtpläne gegen Lizenzgebühr für Internetauftritte zur Verfügung stellen, mittlerweile einen berühmt-berüchtigten Namen unter Augenoptikern. Nutzung von selbst erstellten Bildern im InternetauftrittDie einfachste und oftmals kostengünstigste Variante wird die sein, selbst Bilder zu erstellen oder gar die Stadtplanausschnitte in Eigenarbeit am PC oder als Handzeichnung zu kreieren. Sofern Sie dabei etwa auch Fotos von Mitarbeitern online stellen, muss das Recht am eigenen Bild des Betroffenen beachtet werden. Es bedarf somit der Zustimmung des Mitarbeiters. Sofern der Mitarbeiter das Unternehmen verlassen hat, sollte der Betriebsinhaber schleunigst dafür Sorge tragen, die Fotos des ehemaligen Angestellten zu entfernen, insbesondere wenn der Unternehmer bereits dazu aufgefordert wurde. Ein Nichtstun kann auch hier teuer werden! Zur Nutzung überlassene Bilder von DrittenHäufig ist es so, dass etwa Glashersteller ihren augenoptischen Geschäftskunden Bildmaterial für den Netzauftritt zur Verfügung stellen. Es ist empfehlenswert, sich vom Glashersteller gleich zu Beginn mitteilen zu lassen, bis wann dieser selbst die Berechtigung dazu besitzt, die Bilder zu verwenden und an Kunden weiter zu reichen. Hier ist es vorgekommen, dass nach dem Erlischen der Rechte des Glasherstellers, Betriebe Abmahnungen des (neuen) Rechteinhabers erhalten haben. Wichtig ist ebenfalls, sich diese Termine zu notieren und die Bilder rechtzeitig zu entfernen oder sich um eine entsprechende Lizenz zur Weiterverwendung zu kümmern. Bildportale und Lizenzen Wer die auf seiner Homepage eingesetzten Bilder nicht selbst erstellt hat, darf diese nicht einfach übernehmen. Der gewillte Nutzer muss also immer eine Nutzungsvereinbarung (Lizenz) mit dem jeweiligen Rechteinhaber abschließen. Dabei gibt es die verschiedensten Plattformen für Bilder mit teilweise sehr unterschiedlichen Geschäftsmodellen. So gibt es auch Portale, die ihre Bilder ohne weitere Berechnung Interessierten zur Verfügung stellen. Die Nutzung dieser Bilder ist auf diesen Portalen aber oftmals nur zu privaten Zwecken gestattet. Bei kostenpflichtigen Bildern muss man zwischen lizenzpflichtigen und lizenfreien (sog. Royalty free) Bildern unterscheiden. Allerdings: „lizenfrei“ bedeutet nicht etwa, dass man diese Bilder nun einfach kostenlos nutzen darf. Royalty free bedeutet lediglich, dass keine regelmäßigen Lizenzzahlungen geleistet werden müssen. Bei lizenzpflichtigen Bilder Reichweite, dem Umfeld der Nutzung etc. dem Kunden berechnet. Bei lizenzfreien Bildern zahlt man hingegen einmal einen festgelegten Preis, unabhängig vom Umfang der Nutzung. Lizenzfreie Bilder sind dabei in der Regel kostengünstiger als lizenzpflichtige Bilder. Eine riesige Auswahl kostengünstiger und lizenzfreier Bilder zur legalen Verwendung im Internetauftritt gibt es z.B. bei der Bildagentur Polylooks, einem Service der Deutschen Telekom AG.
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16.05.2013 News
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich und eindeutig sein. Insbesondere muss klar sein, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Fehlt eine entsprechende Angabe, ist die Kündigung unwirksam. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig (Az.: 2 Ca 3972/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. In dem Fall hatte ein Unternehmen rund 100 Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen ordentlich gekündigt. Die meisten der Arbeitnehmer waren sehr lange in der Firma beschäftigt gewesen. Die Kündigungen enthielten jedoch keine Angaben zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitnehmer ihren Job verlieren sollen. Das Arbeitsgericht hielt deshalb die Kündigungen für zu unbestimmt und somit für unwirksam. Es könnte nicht Aufgabe der Arbeitnehmer sein, zu rätseln, zu welchem Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte. Das Unternehmen ist nun gezwungen, erneut die Kündigungen auszusprechen und muss für die Dauer des Verfahrens und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin eine Vergütung zahlen.
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